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Die territoriale Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gemäß § 106 GewO: Eine Analyse

Titel: Die territoriale Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gemäß § 106 GewO: Eine Analyse

 

Einleitung:

Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) ist ein wichtiges Instrument des Arbeitgebers im deutschen Arbeitsrecht. Es gibt Arbeitgebern das Recht, Weisungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Arbeitsaufgaben und -bedingungen zu erteilen. Allerdings stellt sich die Frage, wie weitreichend dieses Direktionsrecht tatsächlich ist, insbesondere in Bezug auf das territoriale Gebiet, in dem es Anwendung findet. In diesem Blog-Eintrag werden wir die territoriale Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts genauer betrachten.

 

Was ist das arbeitgeberseitige Direktionsrecht?

Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht ist in § 106 der Gewerbeordnung verankert und gibt dem Arbeitgeber das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Es ist eine Ausprägung des Weisungsrechts des Arbeitgebers und ermöglicht ihm, bestimmte Vorgaben für die Arbeitnehmer zu machen.

 

Territoriale Reichweite des Direktionsrechts:

Die territoriale Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts ist nicht explizit in § 106 GewO geregelt. Dennoch kann man davon ausgehen, dass das Direktionsrecht grundsätzlich auf den räumlichen Geltungsbereich des Arbeitsvertrags begrenzt ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur innerhalb des vereinbarten Arbeitsgebiets Weisungen erteilen kann.

 

Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel. In bestimmten Fällen kann das Direktionsrecht auch außerhalb des vereinbarten Arbeitsgebiets Anwendung finden. Beispielsweise kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vorübergehend Aufgaben an einem anderen Standort oder in einer anderen Filiale übertragen. Dies ist jedoch in der Regel auf eine bestimmte Dauer beschränkt und erfordert einen sachlichen Grund.

 

Versetzung:

Des Weiteren kann das Direktionsrecht auch im Rahmen von Versetzungen seine territoriale Reichweite erweitern. Eine Versetzung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dauerhaft an einen anderen Arbeitsort versetzt. In solchen Fällen kann das Direktionsrecht auch außerhalb des ursprünglichen Arbeitsgebiets angewendet werden. Allerdings müssen hierbei die Grundsätze von Treu und Glauben beachtet werden, und die Versetzung darf nicht unzumutbar sein.

 

Fazit:

Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht gemäß § 106 GewO ist ein wichtiges Instrument, das dem Arbeitgeber erlaubt, Weisungen hinsichtlich der Arbeitsaufgaben und -bedingungen zu erteilen. Die territoriale Reichweite dieses Rechts ist grundsätzlich auf den räumlichen Geltungsbereich des Arbeitsvertrags begrenzt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie vorübergehende Aufgaben an einem anderen Standort oder Versetzungen, die eine Erweiterung der territorialen Reichweite ermöglichen. Letztendlich müssen bei der Anwendung des Direktionsrechts immer die Grundsätze von Treu und Glauben beachtet werden, um eine angemessene Balance zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu gewährleisten.

Oliver Krückel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht