Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Erteilung einer Abmahnung arbeitsunfähig erkrankt, erschüttert den Beweiswert einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht
(Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 664/19, Urteil vom 25.06.2020).
Grundsätzlich beweist ein Arbeitnehmer seine Krankheit durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diesen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er Umstände beweisen kann, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an einer Erkrankung geben können. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer, gegebenenfalls durch Vernehmung des attestierenden Arztes als Zeugen, diese Zweifel auszuräumen. Das LAG Köln hat in seinem Urteil Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers wegen einer kurz zuvor ausgesprochenen Abmahnung nicht gesehen. Daher konnte der Arbeitgeber mit diesem Einwand den Beweiswert der AU Bescheinigung nicht erschüttern.
Oliver Krückel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht