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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Bußgelder bis zu 2.500,00 € gem.§73 Absatz 1a Nr. 7e IfSG drohen die Gesundheitsämter der zuständigen Städte und Landkreise nicht nur betroffenen Pflegekräften sondern auch Einrichtungen an, wenn Arbeitnehmer nach verlängerter Einreichungsfrist Impfnachweise oder Genesenennachweise nicht nachreichen. Ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Fest steht jedenfalls, dass auch ausgesprochene Bußgelder sogenannte vulnerable Personengruppen, also Menschen, die bei Ansteckung mit dem Coronavirus besonders gefährdet sind, nicht besser schützen werden. Vielmehr wird sich der Personalmangel im Rahmen der Pflege weiter verschärfen. Es bleibt abzuwarten, ob Gerichte die ausgesprochenen Bußgeldbescheide aufrechterhalten. Über die von uns betreuten Verfahren werden wir Sie informieren.

Gescheitert sind Arbeitnehmer kürzlich in einem Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen (Urteil vom 12.04.2022, Az.: 5 GA 1/22, 5 GA 2/22) mit ihrer Klage gegen deren Freistellung. Der Arbeitgeber, ein Seniorenheim, hatte die Arbeitnehmer, die ihren Impf-bzw. Genesenenstatus nicht bis zum 15.03.2022 nachweisen konnten, von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Recht auf Arbeit und dem Patientenschutz fiel dabei zugunsten des Arbeitgebers aus. Damit entfällt für diese Zeit aber auch deren Lohnanspruch.

 

Oliver Krückel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht