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BayObLG 13.12.2021

Die Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheides durch Niederlegung in den zur Wohnung bzw. zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erfordert, dass der/die Betroffene dort tatsächlich wohnhaft ist bzw. einen Geschäftsraum unterhält. Allerdings kann sich ein(e) Betroffene(r) nicht auf eine unwirksame Zustellung berufen, wenn er/sie den Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat (Fortsetzung Rechtsprechung BGH, Urteil vom 16.06.2011-III ZR 342/09).

Wird bei einer Polizeikontrolle daher bewusst eine falsche Adresse angegeben, um eine ordnungsgemäße Zustellung zu verhindern, kann man sich nach dieser Entscheidung in dem Bußgeldverfahren auf eine unwirksame Zustellung nicht berufen, selbst wenn man von dem Bußgeldbescheid oder einer Terminsladung keine Kenntnis hat und der Bußgeldbescheid dadurch rechtskräftig geworden ist.

Oliver Krückel
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht